Der Gemeindekirchenrat stellt sich vor

Der Gemeindekirchenrat (GKR) besteht aus gewählten und berufenen (Kirchenälteste) und den durch ihr Amt hinzugehörenden (Gemeindepfarrer) Mitgliedern. Er hat einen eigenen Verantwortungsbereich, auch wenn viele Regelungen bereits vom Kirchenkreis oder der Landeskirche vorgegeben sind. Neben den Verwaltungsaufgaben berät und plant der GKR inhaltliche Fragen des Lebens der Kirchengemeinde und trifft gemeinsam Entscheidungen. In unserem Fall haben sich die Kirchengemeinden Pechau, Randau und Calenberge zu dem Kirchspiel Kreuzhorst zusammengeschlossen. Sie werden vom gemeinsamen Gemeindekirchenrat des Kirchspiels vertreten.

Die Mitglieder des GKR

  • Vorsitzende:  Beatrice Lüderitz, Pechau 
  • stellv. Vorsitzende:  Gemeindepädagogin Annett Petra Warschau, Pechau
    Kirchenälteste:
  • Monika Rausch, Randau
  • Jürgen Scharf, Pechau
  • Ina Schulle, Calenberge
  • Uwe Blechschmidt, Pechau (Stellvertreter)
  • Kerstin Lüddeke, Randau (Stellvertreterin)

Gemeindekirchenräte sind verantwortlich für die Gestaltung des Gemeindelebens in den verschiedenen Arbeitsbereichen. Derzeitige Themenschwerpunkte sind:

  • Haushaltsplanung der drei Gemeinden / Beratung über Einsatz der finanziellen Mittel
  • Jahresplanung für Gottesdienste und andere Veranstaltungen, wie bspw.
  •   o Konzerte,
  •   o Gemeindefeste und -ausflüge,
  •   o Kinderveranstaltungen, Frauenkreis
  •   o Vorträge
  • Planung von Bau-, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen für die drei Kirchen und das Pfarrhaus in Pechau
  • Gestaltungsfragen der Friedhöfe: Beratung über ggf. notwendige Pflege-, Unterhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen

 Aus der Arbeit des Gemeindekirchenrates

 

 Die verfassungsmäßigen Aufgaben eines Gemeindekirchenrates

Die Aufgaben des Gemeindekirchenrates sind nach Artikel 24 der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland - EKM folgende:

(1)      1.  Der Gemeindekirchenrat ist im Rahmen der kirchlichen Ordnung dafür verantwortlich, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben erfüllt.

2. Er sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.

(2)    Gemeinsam mit den Ordinierten und den anderen Mitarbeitern des Verkündigungsdienstes trägt der Gemeindekirchenrat Verantwortung für die reine Verkündigung des Wortes und die einsetzungsgemäße Feier der Sakramente, unbeschadet der besonderen Verantwortung der mit dem Pfarrdienst Beauftragten nach Artikel 18 Abs. 3.

(3)     Der Gemeindekirchenrat hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung insbesondere folgende Aufgaben:

1.  Er trifft Entscheidungen über Fragen der Gestaltung der Gottesdienste, der liturgischen Handlungen sowie über die Gottesdienstzeiten.

2.  Er wirkt beim Vollzug der Ordnung des kirchlichen Lebens mit.

3.  Er ist verantwortlich für die Gestaltung des Gemeindelebens in den verschiedenen Arbeitsbereichen.

4.  Er entscheidet über die Nutzung der kirchlichen Gebäude.

5.  Er beauftragt Gemeindemitglieder als ehrenamtliche Mitarbeiter und sorgt für ihre persönliche und fachliche Begleitung.

6.  Er nimmt die Rechte der Kirchengemeinde bei der Besetzung der Pfarrstelle wahr.

7.  Er stellt Mitarbeiter der Kirchengemeinde an oder wirkt bei der Anstellung der in der Kirchengemeinde tätigen Mitarbeiter mit. Er führt die Dienstaufsicht über die von der Kirchengemeinde angestellten Mitarbeiter, sofern dies nicht durch dienst- oder arbeitsrechtliche                Bestimmungen anders geregelt ist.

8.   Er unterstützt die Mitarbeiter bei der Ausübung ihres Auftrages.

9.   Er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und beschließt über den Haushalt.

10. Er ist dafür verantwortlich, dass die kirchlichen Abgaben erhoben sowie Kollekten gesammelt und ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.

11. Er vertritt die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Zur Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben kann der Gemeindekirchenrat Satzungen erlassen.